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11.03.2009 | §61 a LWG NRW

§ 61a des Landeswassergesetzes (LWG)

Dem Eigentümer eines Grundstückes wird vorgeschrieben, im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen für Schmutzwasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen und der Stadt Wuppertal auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist spätestens nach 20 Jahren zu wiederholen.



Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren für die Umwelt oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.



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